Rechtsanwälte Dr. Zacharias & Partner
20 % auf alles!

Auf Antrag der Bundeszentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hat der BGH eine bekannte Deutsche Bau- und Heimwerkermarktkette zur Unterlassung dieser Werbung verurteilt.
Die Bundeszentrale hatte festgestellt, dass die Preise für vier Artikel aus dem Sortiment zu Beginn der Rabattaktion erhöht worden waren. In der Woche vor der Rabattaktion galt für die vier Artikel, die nicht als Sonderangebote ausgewiesen waren, ein niedrigerer Preis. In der Zeit davor hatte der Baumarkt für diese vier Artikel über einen längeren Zeitraum jeweils den Preis verlangt, der auch während der Rabattaktion (ohne Abzug des Rabatts von 20 %) verlangt wurde. Der Baumarkt argumentierte, die Kunden würden sich an diesem Preis orientieren, nicht an dem nur für eine Woche geltenden niedrigeren Preis. Sie würden also wirklich 20 % sparen, folglich sei die Werbung 20 % auf alles nicht irreführend und unlauter. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist es irreführend und unlauter, „mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.“ Dieser Fall lag hier direkt nicht vor, da der Rabatt von 20 % zeitgleich mit der Erhöhung des Preises für die vier Artikel zu Beginn der Rabattaktion gewährt wurde. Der BGH hat die Vorschrift aber analog angewendet, denn die Erhöhung des Preises zugleich mit der Rabattgewährung sei „mindestens ebenso irreführend“ wie die Herabsetzung eines Preises, der zuvor nur eine unangemessen kurze Zeit gegolten habe.
(BGH, Urteil vom 20.11.2008 – I ZR 122/06)